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Nächste Mietpreisbremse gekippt

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  • Mit der Mietpreisbremse will der Gesetzgeber Mieter entlasten und den Bundesländern ein Regulationsinstrument gegen steigende Mietkosten an die Hand geben. Sie ist aber nicht nur umstritten, sondern hat auch in immer weniger Bundesländern Bestand (» der DDIV berichtete). Im März hat nun das Landgericht Stuttgart die Mietpreisbremse für Baden-Württemberg für unwirksam erklärt.

    Seit 2015 kann in Deutschland für sogenannte angespannte Wohnungsmärkte eine Mietpreisbremse eingeführt werden. Sie soll helfen, den Anstieg der Mieten zu dämpfen. Ihre Wirksamkeit ist umstritten. Den einzelnen Bundesländern obliegt es, Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt auszuweisen und eine Rechtsverordnung für die Anwendung einer solchen Mietpreisbremse zu erlassen. Ganz wichtig: Die Verordnung braucht eine Begründung. Diese muss veröffentlicht werden. Und genau daran scheitern einige Verordnungen der Bundesländer.

    Insgesamt 13 Bundesländer haben Mietpreisverordnungen erlassen. In etwa der Hälfte der Fälle sind Gerichte zu dem Schluss gekommen, dass diese Verordnungen unwirksam sind. Zuletzt hat das Landgericht Stuttgart die baden-württembergische Mietpreisbegrenzungsverordnung für unwirksam erklärt. Grund für die Entscheidung der Stuttgarter Richter: Es habe keine hinreichende Begründung der Verordnung vorgelegen. Diese wurde nämlich nicht veröffentlicht und damit allgemein zugänglich gemacht, sondern nur auf Anfrage herausgegeben. Hierfür aber müssten Bürger wissen, dass die Begründung überhaupt vorliegt.

    Wie das Landgericht mitteilt, könne sich die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits deshalb nicht auf die Mietpreisbremse berufen. Das Urteil ist rechtskräftig. Eine Revision ist nicht zugelassen. „Sofern weitere Gerichte der Auffassung der Kammer folgen, sind von der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart sämtliche Mietverhältnisse im Land betroffen, die in einem Gebiet liegen, in dem die Mietpreisbremse des § 556 d BGB nach der aktuellen Mietpreisbegrenzungsverordnung des Landes Anwendung findet”, heißt es in der Presseerklärung des Landgerichts vom 13. März 2019.

    Landgericht Stuttgart, Urteil vom 13. März 2019 – 13 S 181/18

    Vorinstanz:
    Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 30. Oktober 2018 – 35 C 2110/18

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