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Der Berliner Mietendeckel und die Gutachten




  • Der sogenannte Berliner Mietendeckel beschäftigt die Juristen. Zwei weitere Gutachten wurden veröffentlicht – mit völlig gegensätzlichen Ergebnissen. Während das eine Berlins Kompetenz zur entsprechenden Gesetzgebung bestätigt, wird genau diese im anderen klar bestritten.

    So hat die Rosa-Luxemburg-Stiftung ein Papier über die Verfassungsmäßigkeit des Vorhabens präsentiert. Die Bremer Juristen Andreas Fischer-Lescano, Andreas Gutmann und Christoph Schmid bestätigen darin die juristische Kompetenz Berlins für ein Gesetz zur Mietenbegrenzung. Die Abgrenzung zur Kompetenz des Bundes sei zwar „extrem kompliziert”, aber möglich. Dieser regle die Mieten im Zivilrecht, doch die Länder können dies wiederum seit der Föderalismusreform 2006 öffentlich-rechtlich tun. Entscheidend sei nur, dass das angedachte Gesetz des Berliner Senats der bundesrechtlichen Mietpreisbremse nicht widerspricht, sondern ihre Wirkung verstärkt, so die Autoren. Selbst die Absenkung von Mieten sei verfassungsgemäß. „Die Kompetenz des Landesgesetzgebers für die Festsetzung einer Mietenobergrenze bliebe unvollständig, wäre es den Länder untersagt, auch bereits bestehende Mietverträge zu beschränken”, kommentierte der linke deutsche Staatsrechtler Andreas Fischer-Lescano eine weitere verfassungsrechtliche Einordung des Berliner Gesetzesvorhaben durch Hans-Jürgen Papier.

    Dieser war in einem zweiten von ihm erstellten Gutachten zu einer gegensätzlichen Auffassung gekommen. Der ehemalige Verfassungsrichter stellt darin sowohl die Landeskompetenz Berlins als auch die Rechtmäßigkeit von Mietsenkungen in Frage. „Eine gesetzgeberische Lösung, die pauschal alle Bestandsmietverhältnisse und alle davon betroffenen Vermieter- und Mietergruppen unterschiedslos erfasst, bringt die widerstreitenden Interessen nicht in einen angemessenen und ausgewogenen Ausgleich”, so seine Auffassung.

    Ein Mietendeckel verstoße mehrfach gegen das Grundgesetz, meint Papier und beruft sich Artikel 3 GG: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.” Ein Mietendeckel nach Berliner Vorbild sei damit „unvereinbar”, da er „Gleiches ungleich behandeln” würde. So fallen Einheiten, die nach dem 1. Januar 2014 erstmals bezogen wurden, nicht unter den Mietendeckel. Andere dagegen, die aufgrund einer umfassenden Sanierung denselben Standard aufweisen, wiederum schon. Außerdem werde „Ungleiches gleich” gehandhabt. Vermieter, die bisher faire Mietpreise aufgerufen hätten, wären vom Mietendeckel genauso betroffen wie Spekulanten. Statt durch die Regulierungsmaßnahmen Wohnungskonzerne oder sogenannte Heuschrecken in die Schranken zu weisen, bekämen in der Realität vor allem die kleineren Vermieter die Auswirkungen des Gesetzes zu spüren, konstatiert der ehemalige Verfassungsrichter.

    Bei einer Expertenanhörung am 11. Dezember 2019 zum Gesetzentwurf im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wohnen des Berliner Abgeordnetenhauses wurde erneut deutlich, wie umstritten der „Mietendeckel” unter Juristen ist: Drei der sechs eingeladenen Rechtsexperten hielten das Gesetz grundsätzlich für verfassungskonform, drei dagegen nicht. Einig war man sich nur, dass es „Nachbesserungsbedarf” am Gesetzestext gibt.

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