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Geprüfte Weiterbildung: Wer, wie, was? Wieso, wes …




  • Qualifizierte und gut ausgebildete Mitarbeiter sind entscheidend für den Unternehmenserfolg. Doch einhergehend mit den aktuellen Entwicklungen, wie digitale Transformation, demografischer Wandel und Klimawandel verändern sich das Tätigkeitsfeld der Wohnimmobilienverwaltung und stellt nicht nur Quer- und Berufseinsteigerinnen und -einsteiger sondern ebenso erfahrene und langjährige Fachkräfte vor Herausforderungen.

    Die Anforderungen, die Eigentümerinnen und Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften und der Gesetzgeber an die Verwaltung von Immobilien stellen werden komplexer. Um im Tagesgeschäft handlungsfähig zu bleiben, braucht professionelle Immobilienverwaltung entsprechend qualifizierte Fachkräfte. So bedarf beispielsweise die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen umfänglicher Kenntnisse im Bereich der Gebäude- und Anlagentechnik, erneuerbaren Energien, gesetzlichen Verordnungen sowie Wissen über Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten. Diese Inhalte bildet der Rahmenlehrplan für die Ausbildung zum/zur Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau aktuell nicht ab. Zudem ist bereits der Themenkomplex „WEG-Verwaltung” in Relation zum Gesamtumfang unterrepräsentiert.

    Die kontinuierliche Weiterbildung des Personals hat daher für die Wohnimmobilienverwaltung einen entscheidenden Einfluss auf den unternehmerischen Erfolg.

    Das Ziel beruflicher Weiterbildung ist die Aufrechterhaltung und Vertiefung der für die Berufstätigkeit erforderlichen Qualifikationen. Der Mehrwert berufsbegleitender Weiterbildung ist jedoch von der Qualität der Bildungsangebote abhängig. Mit der Einführung einer Weiterbildungspflicht im Rahmen des am 1. August 2018 in Kraft getretenen Berufszulassungsgesetzes für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter normiert der Gesetzgeber das Thema Weiterbildung für die Verwaltung von Wohnimmobilien. Das Gesetz schreibt Wohnimmobilienverwalterinnen und Wohnimmobilienverwaltern eine 20-stündige Pflicht zur fachlichen Weiterbildung entsprechend der ausgeübten Tätigkeit innerhalb von drei Jahren vor (§ 34c Abs. 2a GewO). Gem. » § 15b MaBV i. V. m. Anlage 1 und Anlage 2 müssen Weiterbildungsmaßnahmen definierte Qualitätsanforderungen erfüllen, um anerkannt zu werden.

    Um eine dementsprechend konforme Anrechnung von Weiterbildungsmaßnahmen zu gewährleisten, hat der DDIV e. V. ein Anerkennungsverfahren für Weiterbildungsprodukte entwickelt. Weiterbildungsdienstleister deren Bildungsprodukte das Verfahren erfolgreich durchlaufen, wird die Qualität ihrer Angebote mit dem DDIV-Gütesiegel attestiert.

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