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Längerer Betrachtungszeitraum für Vergleichsmiet …




  • Kritiker des Vorhabens verweisen unter anderem auf die » Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Mietpreisbremse (» der VDIV berichtete). Die Richter hatten deren Verfassungsmäßigkeit auf Grundlage des vierjährigen Betrachtungszeitraums und einer bis 2020 befristeten Mietpreisbremse gerade noch bestätigt. Ob das nach der Verlängerung des Betrachtungszeitraums weiterhin mit Blick auf Artikel 14 des Grundgesetzes zum Schutz des Eigentums gilt, wird weiter diskutiert werden. Bündnis 90/Die Grünen hatten kürzlich eine Ausweitung auf 20 (!) Jahre gefordert (» BT-Drs. 14369).

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