Wir haben berichtet. Bei einer solchen Abweichung könne das Übermaßverbot verletzt sein, so die Argumentation des Bundesfinanzhofs und nun auch der Länder. Den niedrigeren gemeinen Wert muss der Steuerpflichtige schlüssig darlegen. Als Nachweis kann ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses, eines […]
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