Posted By da Agency
Umwandlungsverbot im Bundesrat beraten




  • Das Baulandmobilisierungsgesetz wurde am 18. Dezember in der letzten Bundesratssitzung des Jahres beraten. Zuvor hatten die Ausschüsse für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung, Agrarpolitik und Verbraucherschutz, Innere Angelegenheiten, Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie der Wirtschaftsausschuss dem Bundesrat empfohlen, das umstrittene Umwandlungsverbot von Miet- in Eigentumswohnungen in § 250 BauGB Artikel 1 zu streichen bzw. anzupassen.

    Die Ausschüsse argumentierten (BR-Ds. 686/1/20), dass vor allem Kleinvermieter unter das Umwandlungsverbot fielen. Und: „Der Schutz der Mieterinnen und Mieter einer konkreten Mietwohnung wird über die mietvertraglichen Bestimmungen nach § 577a BGB in Verbindung mit landesrechtlichen Verordnungen über die Kündigungssperrfrist sowie über das Vorkaufsrecht der Mieter nach § 577 BGB sichergestellt. Einer massiven Ausweitung des Anwendungsbereichs der Umwandlungsgenehmigung, die als Eingriff in das Eigentumsrecht nach Artikel 14 des Grundgesetzes einer Rechtfertigung bedarf, der erforderlich und verhältnismäßig sein müsste, bedarf es daher nicht zur Sicherstellung des notwendigen Mieterschutzes.“

    Zudem werde die Bildung von Wohneigentum durch staatliche Maßnahmen gefördert und unterstützt, unter anderem als Familienförderung sowie als wichtiger Baustein der Altersvorsorge, beispielsweise durch Baukindergeld und Wohn-Riester. „Die Neuregelung könnte zu dieser staatlichen Förderung kontraproduktiv wirken, indem hierdurch das Angebot von Eigentumswohnungen in den genannten Gebieten zugunsten des Mietwohnungsmarktes beschränkt, eine weitere Steigerung des Preisniveaus für Eigentumswohnungen verursacht und die Altersvorsorge durch Bildung von Wohneigentum, insbesondere für junge Familien, weiter erschwert wird“, heißt es in den Ausschuss-Empfehlungen.

    Darüber hinaus werde durch die erhebliche Ausweitung des Genehmigungserfordernisses für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen ein erheblicher bürokratischer Aufwand verursacht, ohne einen Beitrag zur Mobilisierung von Bauland oder der Erhaltung von Wohnraum zu leisten. Das Wohnungsangebot insgesamt werde durch die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen nicht negativ beeinflusst, da bezahlbarer Wohnraum gleichermaßen als Miet- oder Eigentumswohnung bestehen kann. Abzulehnen sei auch das mit dem Umwandlungsverbot verfolgte Ziel der Beibehaltung oder Ausweitung der Mieterquote, da Deutschland im EU-weiten Vergleich ohnehin eine sehr geringe Eigentumsquote aufweise.

    Der Bundesrat unterstützt Regierungspläne für mehr bezahlbaren Wohnraum und drängt in seiner » Stellungnahme vom 18. Dezember 2020 auf einen raschen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens. Aus Sicht des Bundesrates ist eine grundlegende Reform des Bauplanungsrechts wichtig. Den Empfehlungen der Ausschüsse zum Umwandlungsverbot folgte der Bundesrat indes nicht. Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet, die dazu eine Gegenäußerung verfasst und dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt – ihren Entwurf hatte sie dort schon am 30. November 2020 eingebracht. Spätestens drei Wochen nach Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag befasst sich der Bundesrat dann noch einmal abschließend damit.

    Nach dem Gesetzentwurf (BR-Ds. 686/20) sollen die Landesregierungen per Rechtsverordnung angespannte Wohnungsmärkte bestimmen können, in denen der Genehmigungsvorbehalt dann befristet bis maximal 31. Dezember 2025 gelten soll (» der VDIV berichtete).

    Mehr News vom DDIV und zur Immobilienverwaltung unter https://www.hausverwaltung-koeln.com/news/

    Der Beitrag Umwandlungsverbot im Bundesrat beraten erschien zuerst auf Hausverwaltung Köln | Immobilienverwaltung, WEG-Verwaltung, Sondereigentumsverwaltung.

    Weiterlesen unter: https://www.hausverwaltung-koeln.com/umwandlungsverbot-im-bundesrat-beraten/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=umwandlungsverbot-im-bundesrat-beraten

    Immobilien prägen unser Leben in entscheidendem Umfang. Aber erst eine gute Immobilienverwaltung macht eine Immobilie zur Wertanlage. Die Schleumer Immobilien Treuhand Verwaltungs-OHG steht im Großraum Köln und Umgebung (auch in Kürten, Engelskirchen, Bedburg, Altenberg, Wermelskirchen, Sankt-Augustin, Bonn, Odenthal, Burscheid, Hilden, Rösrath, Bensberg, Solingen, Rommerskirchen, Dormagen, Overrath, Siegburg, Troisdorf, Pulheim, Monheim, Langenfeld, Weilerswist, Leverkusen, Kerpen, Hürth, Frechen, Euskirchen, Erftstadt, Bruehl, Bergisch-Gladbach & Bergheim, sowie Hückeswagen, Leichlingen, Lindlar, Rheindorf, Neunkirchen Seelscheid, Liblar, Wesseling, Elsdorf, Wipperfürth, Waldbröl, Kreuzau, Bergneustadt, Opladen, Marienheide, Wiehl.) seit 30 Jahren für kompetentes und nachhaltiges Immobilienmanagement auf höchstem Niveau. Ob WEG-Verwaltung oder Mietverwaltung. Ob kaufmännische, technische oder juristische Betreuung: Wir kümmern uns!

    Die Schleumer Immobilien Treuhand Verwaltungs OHG deckt alle relevanten Aspekte der Immobilien Verwaltung ab, wie die Hausverwaltung KölnImmobilienverwaltung Köln, und die Hausgeldabrechnung. Weiterhin bietet die Schleumer Immobilien Treuhand OHG Mietverwaltung KölnGewerbeverwaltung KölnWEG-Verwaltung Köln, Wohnungsverwaltung &  Sondereigentumsverwaltung Köln sowie die Vermietung und Verkauf von Immobilien durch eine Schwester-Gesellschaft.

    Bei Interesse finden Sie auf der Website https://www.hausverwaltung-koeln.com auch ein Verwaltervollmacht Muster sowie den WEG Verwaltervertrag.

    Bei Fragen zu Indexmiete, Staffelmiete, Garage, Fristenberechnung, Grundsteuer, Heizkostenabrechnung, Zeitmietverträge, Kündigung, Zwangsversteigerungen, Zeitmietverträge, 575 Bgb, Gewerberäume, 544 Bgb, oder wenn Sie eine Musterabrechnung, Wirtschaftsplan benötigen, wenden Sie sich an Ihre Hausverwaltung.