Kernstück des Gesetzes ist eine bis Ende 2030 befristete Experimentierklausel (§ 246e BauGB), die es Kommunen ermöglicht, von bestimmten Verfahrensvorgaben abzuweichen, um Bauvorhaben schneller zu realisieren. Ergänzend wurden einzelne Paragrafen des Baugesetzbuchs geändert, um mehr Flexibilität bei der Ausweisung von […]
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